Bei länger als einem Monat dauernden
Projekten erfolgt - nach Aufbrauch der Anzahlung - eine monatliche
Abrechnung der jeweils bis dahin erbrachten Leistung auf
Stundenbasis.
NetContact ist ausdrücklich berechtigt, auch Teilrechnungen
vorzunehmen, sofern die vertraglich vereinbarte Leistung in Teilen
erbracht wird. Bei nicht fristgemäßer Überweisung der in Rechnung
gestellten Teilbeträge behält sich NetContact vor, die Projektarbeit
bis zum Eintreffen der Überweisung zu unterbrechen.
Für Rechnungen gilt ein Zahlungsziel von 8 Tagen netto Kassa.
Im Falle des Zahlungsverzuges, der auch selbst vom Klienten
unverschuldet ist, gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12% über dem
Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank p.a. als vereinbart.
Die Aufrechnung gegen Forderungen der NetContact GmbH ist nicht
zulässig.
NetContact hält sich eine preisliche Anpassung gegenüber dem Offerte
aufgrund von Preisänderungen bei für die Leistungserstellung
notwendigen Kosten vor.
7. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner/Kunde verpflichtet sich
für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem
Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit
sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im
Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich
im Speziellen verpflichtet, im Falle des Beiziehens eines
Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht
die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut
Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das
Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro
erfolgte Mahnung einen Betrag von EUR 12,- sowie für das in Evidenz
halten des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen
Betrag von EUR 5,- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder
weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch
entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf
allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom
Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
8. Leistungsverzug
Der Liefertermin wird insofern als fix
vereinbart. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Klient
jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ein Schadenersatzanspruch oder
ein Rücktrittsrecht zusteht.
9. Gewährleistung
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von
Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor,
den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung,
Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei
festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art
und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt
die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie
das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen
Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 2 Jahre, für
unbewegliche Sachen 3 Jahre ab Lieferung/Leistung.
10. Schadenersatz
Abgesehen von Personenschäden haftet
NetContact GmbH nur, wenn uns vom geschädigten grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wird.
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind
ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche
verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger,
jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
11. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird für sämtliche
Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in St. Pölten
vereinbart. Es gilt das österreichische Recht.
St.Pölten, 2007